3.3. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2024 wurde im Einverständnis der Parteien gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO das schriftliche Verfahren angeordnet. Des Weiteren wurde festgestellt, dass die bisherige Privatklägerin D._____ im Berufungsverfahren nicht mehr als Partei teilnimmt. 3.4. Der Beschuldigte erstattete am 6. Januar 2025 die Berufungsbegründung und hielt an seinen bereits gestellten Anträgen fest. 3.5. Mit Berufungsantwort vom 20. Januar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Abweisung der Berufung unter Kostenfolgen.