3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 5 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 150.00. 4. 4.1. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.