Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: den oben aufgeführten Gesetzesartikeln sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 103 StGB, Art. 104 StGB, Art. 106 StGB Der Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 2. Einer Busse von CHF 350.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen. 3. Den Kosten