Der Beschuldigte hat mehrfach vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hatten. Versuchte Nötigung Art. 181 StGB Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, versucht jemanden durch Androhung ernstlicher Nachteile zu nötigen, etwas zu unterlassen oder zu dulden. Mehrfache Beschimpfung Art. 177 Abs. 2 StGB Der Beschuldigte hat mehrfach vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, in anderer Weise durch Worte in seiner Ehre angegriffen.