5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem freigewählten Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'100.00 auszurichten. 5.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem ehemaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Marco Uffer, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'933.35 auszurichten. 5.4. Die Privatklägerin A._____ hat ihre Parteikosten für das obergerichtliche Verfahren selbst zu tragen. - 16 - 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.