5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 15 - Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Auf die Anklageziffer B.4./5. lit. b) wird mangels Schweizerischer Strafverfolgungszuständigkeit nicht eingetreten. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Das Strafverfahren wird hinsichtlich der Anklageziffern A.1./2. lit. c, A.1./2. lit. d und B.4./5. lit. a zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung für den Zeitraum vom 20. April 2008 bis 17. August 2008 eingestellt.