4.4. Die Privatklägerin A._____, der im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege nur für die Verfahrenskosten, nicht aber die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt worden ist, hat ihre Parteikosten im Berufungsverfahren ausgangsgemäss selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Ausgangsgemäss hat sie auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario).