Hinsichtlich des vom eingesetzten Anwaltspraktikanten erbrachten Aufwands ist der Stundenansatz auf praxisgemäss Fr. 120.00 zu reduzieren (§ 9 Abs. 2ter AnwT). Unter Hinzurechnung der Dauer der Berufungsverhandlung ergibt dies ein zu entschädigender Aufwand von gerundet 22 Stunden à Fr. 240.00 und 9 Stunden à Fr. 120.00. Hinzu kommen die Auslagen von praxisgemäss 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8.1 %, was eine dem Wahlverteidiger zuzusprechende Entschädigung für das Berufungsverfahren von gerundet Fr. 7'100.00 ergibt.