4.3. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung seiner im Berufungsverfahren durch den Beizug seines freigewählten Wahlverteidigers, Rechtsanwalt Alain Joset, entstandenen Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Dabei steht der Anspruch ausschliesslich der Wahlverteidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO). Abzustellen ist grundsätzlich auf die von Rechtsanwalt Alain Joset anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote.