3. Das Gericht entscheidet über eine anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Vorliegend kann die Täterschaft des Beschuldigten nicht erstellt werden, was zu einem vollumfänglichen Freispruch führt. Damit entfällt die Grundlage für die von der Vorinstanz A._____ zugesprochene Genugtuung oder von Schadenersatz. Damit ist ihre Zivilklage abzuweisen. 4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).