2.6. Insgesamt ist für das Obergericht vor dem Hintergrund der sich vorliegend aufdrängenden Möglichkeit der Fremd- und/oder Autosuggestion zweifelhaft, ob sich die dem Beschuldigten gemäss Anklage vorgeworfenen mehrfachen sexuellen Handlungen wirklich zugetragen haben. Nachdem keine objektiven Beweise vorliegen und es sich bei den vorliegenden Zweifeln nicht bloss um abstrakte oder theoretische Bedenken, sondern um nicht zu unterdrückende Zweifel handelt, ist der Beschuldigte in Nachachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und der Vergewaltigung freizusprechen.