Handlungen nicht vehement bestritten hat, sondern in Bezug auf gewisse Vorfälle mit «Ich wüsste es auch nicht mehr, aber ich denke nicht, dass es so war» (UA act. 124), «Nicht, dass ich wüsste» (UA act. 125), «Nicht, dass ich wüsste, dass ich jemals so etwas gesagt hätte» (UA act. 125), antwortete, liegt klarerweise kein Geständnis vor. Aus den Aussagen des Beschuldigten und seinem Aussageverhalten kann mithin nicht darauf geschlossen werden, dass es zu den in der Anklage geschilderten Vorfällen gekommen ist.