2.5.6. Die Anklage beruht einzig auf den Aussagen von A._____, welche sie erstmals viele Jahre nach den angeblichen Vorfällen im Erwachsenenalter gemacht hat und die vorliegend für eine Verurteilung nicht ausreichend sind. Objektive Beweismittel wie Arztberichte, Spuren oder ähnliches, die zur Beweiswürdigung beigezogen werden könnten, liegen nicht vor.