Die Unstimmigkeiten in den Aussagen von A._____ haben sich vor Obergericht nicht plausibel erklären oder nachvollziehbar auflösen lassen. Daran ändert auch nichts, dass A._____ anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt hat, die ihren Aussagen widersprechenden Zeugenaussagen würden sie nicht erstaunen, da in ihrer Familie und «Kultur» nicht über Sexuelles gesprochen werde. Der Verweis auf kulturelle Umstände ist jedoch pauschal und unsubstanziert geblieben. Keiner der aus dem nahen Umfeld von A._____ befragten Personen hat je - 11 -