Sie habe ihn als Kind ganz normal erlebt (UA act. 181). Auch die Zeugin L._____, die Mutter des Beschuldigten, beschrieb ihn als normales Kind, das nie Probleme nach Hause gebracht oder Probleme gemacht habe (UA act. 188). Auch ihr sind nie Auffälligkeiten hinsichtlich seines Sexualverhaltens aufgefallen (UA act. 188), ebenso wenig wie der Zeugin N._____, der Cousine des Beschuldigten, welche in seinem Verhalten nie etwas Spezielles oder etwas, das nicht in Ordnung gewesen sei, erblickt hat (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5).