Konfrontiert mit der Frage, wonach sie gemäss ihrer Tochter A._____ einmal erwähnt habe, dass der Beschuldigte als Kind schon nicht altersgerechte Allüren gehabt und obszöne Sachen gemacht oder gesagt habe, gab K._____ zu Protokoll, er sei als Kind zwar temperamentvoll gewesen, aber was das Sexuelle betreffe, wisse sie es nicht (UA act. 178). Auch dass sie gemäss A._____ gesagt haben soll, der Beschuldigte habe sich schon als kleiner Junge vulgär und abnormal für sein Alter verhalten, konnte K._____ nicht bestätigen. Sie habe ihn als Kind ganz normal erlebt (UA act. 181).