Eine weitere Unstimmigkeit liegt in der Behauptung von A._____, sie habe die erlebten Missbräuche auf ihrem Laptop aufgeschrieben, als sie ca. 13 Jahre alt gewesen sei (UA act. 149 f.). Ihre Mutter habe das gelesen und sie mehrfach gefragt, ob das stimme, was sie verneint habe, da sie ab dem Realwerden derart erschrocken sei (UA act. 150). Ihre Mutter K._____ konnte sich an einen solchen Vorfall hingegen nicht erinnern (UA act. 178). Damit im Einklang steht, dass die behaupteten Aufzeichnungen nicht aktenkundig sind.