Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme schilderte A._____ einen Vorfall zwischen dem Beschuldigten und ihrer Cousine, gemeint ist N._____. Sie habe in das Zimmer des Beschuldigten geschaut und gesehen, wie ihre Cousine auf dem Beschuldigten sitze und Bewegungen wie beim Sex mache – nur mit Kleidern. Ihre Cousine sei danach aus dem Zimmer gekommen und habe ihr gesagt, dass etwas Komisches passiert sei und sie auf ihn habe draufsitzen und sich habe hin und her bewegen müssen (UA act. 138). Die vor Obergericht als Zeugin befragte N._____ konnte diesen Vorfall jedoch nicht bestätigen. Im Gegenteil führte sie aus, es habe nie eine Berührung oder etwas anderes, was sie betroffen hätte,