Die Zeugin N._____ führte vor Obergericht aus, ihre Cousine A._____ habe sich ihr gegenüber nie dahingehend geäussert, dass sie vom Beschuldigten sexuell belästigt worden sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5). Auch seitens des Beschuldigten habe sie nie Andeutungen in diese Richtung vernommen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5). Auch habe sie A._____ und den Beschuldigten weder zusammen wahrnehmen können, noch habe sie mitbekommen, dass diese anlässlich der Familientreffen manchmal zu zweit verschwunden und wieder zusammen erschienen wären. Es wäre ihr aufgefallen, wenn dies so geschehen wäre (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 6).