Ihre Nichten seien immer mit den Eltern zu Besuch gekommen; sie habe nie das Gefühl gehabt, dass sie nicht gerne gekommen wären (UA act. 188). Schliesslich hat es auch gemäss der Zeugin M._____, welche ein sehr enges Verhältnis sowohl zum Beschuldigten als auch zu A._____ gehabt hat (UA act. 198 f.), nie eine Situation gegeben, wo ihr der Verdacht gekommen ist, es könnte zwischen dem Beschuldigten und seinen Cousinen etwas Sexuelles vorgefallen sein (UA act. 199).