2.5.4. Gemäss A._____ sollen die Vorfälle bereits im Alter von vier Jahren begonnen haben. Sie hat jedoch niemandem gegenüber Andeutungen gemacht, was aber zu erwarten gewesen wäre, zumal sie in diesem Alter solche Handlungen noch gar nicht als sexuelle Handlung hat einordnen können und sie auch nicht behauptet, der Beschuldigte habe ihr ein Schweigegebot auferlegt. Auch als sie älter war, habe sie mit niemandem aus der Familie über die angeblichen sexuellen Übergriffe gesprochen.