Gemäss diesem Kurzbericht habe A._____ die Geschehnisse zwischen dem 13. und 16. Lebensjahr komplett abgespalten und sich nicht mehr daran erinnert (UA act. 208). Diese dokumentierte Verdrängung zeigt, dass die Inhaltsanalyse ihrer erst Jahre später gemachten Aussagen kein valides Mittel zur Verifizierung der Aussagen darstellen kann.