2.2.2. Die Vorinstanz hat es im Wesentlichen gestützt auf die als glaubhaft qualifizierten Aussagen von A._____ als erwiesen erachtet, dass der Beschuldigte die ihm gemäss Anklage vorgeworfenen sexuellen Übergriffe im genannten Zeitraum begangen habe (vorinstanzliches Urteil E. 5). Demgegenüber beantragt der Beschuldigte im Hauptstandpunkt, auf die Anklage sei nicht einzutreten, da der Anklagegrundsatz verletzt worden sei (Berufungserklärung, S. 1; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 23). Im Eventualstandpunkt beantragt er einen Freispruch.