2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz ist auf die Anklageziffer B.4./5. lit. b mangels schweizerischer Strafverfolgungszuständigkeit nicht eingetreten und hat die Anklageziffern A.1./2. lit. c und lit. d sowie die Anklageziffer B.4./5. lit. a zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung für den Zeitraum vom 20. April 2008 bis 17. August 2008 eingestellt, was unbestritten geblieben ist. Vorliegend zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte gemäss den Anklageziffern A.1./2. lit. a, lit. b und lit. e sowie der Anklageziffer A.3. der sexuellen Handlungen mit einem Kind, der sexuellen Nötigungen und der Vergewaltigung schuldig gemacht hat.