In der gleichen Zeitspanne vom 7. Februar 2006 bis Ende 2008 sei es mehrere Male vorgekommen, dass der Beschuldigte A._____ genötigt habe, ihn anstatt oral mit der Hand zu befriedigen. Wenn sie habe weglaufen wollen, habe er sie am Handgelenk gepackt oder sie am T-Shirt gerissen. Er habe ihr klar gemacht, dass er das toll finde und sie ihm doch eine Freude machen solle (Anklageziffer A.1./2. lit. b).