3.3. Die Berufungsverhandlung fand am 3. April 2025 statt. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. Die Privatklägerin beantragte die Abweisung der Berufung sowie die Ausrichtung einer Parteientschädigung gemäss eingereichter Honorarnote. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte hat die vorinstanzlichen Schuldsprüche vollumfänglich angefochten. Nicht angefochten wurde das vorinstanzliche Nichteintreten auf Anklageziffer B.4./5. lit. b) sowie die vorinstanzlichen Einstellungen betreffend die Anklageziffern A.1./2. lit c), lit. d) und B.4./5. lit. a). In diesen -4-