Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.25 (ST.2022.131; STA.2020.3803) Urteil vom 3. April 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Eichenberger Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Privatklägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1988, von Kosovo, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Alain Joset, […] Gegenstand Vergewaltigung, sexuelle Handlungen mit einem Kind usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau erhob am 23. September 2022 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung], mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] und Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung]. 2. Das Bezirksgericht Zofingen trat mit Urteil vom 17. August 2023 auf die Anklageziffer B.4./5. lit. b) mangels schweizerischer Strafverfolgungs- zuständigkeit nicht ein, stellte die Anklageziffern A.1./2. lit. c), A.1./2. lit. d) und B.4./5. lit. a) zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung für den Zeitraum vom 20. April 2008 bis 17. August 2008 ein und erkannte: 1. Der Beschuldigte ist schuldig: - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB (Anklageziffern A.1./2. lit. a), b) und e)) - der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklageziffern A.1./2. lit. a), b) und e)) - der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffer A.3.) 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, 47, 49 und 101 Abs. 2 StGB zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. 3. 3.1 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 1 (A._____) eine Genugtuung von Fr. 30'000.00, zzgl. Zins à 5 % seit 30. November 2013 zu zahlen. 3.2 Der Beschuldigte ist der Zivil- und Strafklägerin 1 (A._____) dem Grundsatz nach für sämtliche Forderungen, die auf die Delikte gemäss Ziff. 1 hiervor zurückzuführen sind, zu 100 % schadenersatzpflichtig. 3.3 Gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO wird der Beschuldigte verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 1 (A._____) deren gerichtlich genehmigten Anwaltskosten von Fr. 18'202.60 (inkl. Fr. 1'301.40 MWST) zu bezahlen. 4. Die Zivilforderung der Zivil- und Strafklägerin 2 (C._____) wird abgewiesen. 5. 5.1 Die Anklagegebühr wird auf Fr. 2'100.00 festgesetzt und dem Beschuldigten zu ¾ und somit im Betrag von Fr. 1'575.00 auferlegt. Die Restanz geht zu Lasten der Staatskasse. -3- 5.2 Die weiteren Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 19'215.35 c) den Beweisführungskosten von Fr. 373.25 d) den Kosten IT-Forensik (EDV Auswertungen) Fr. 1'500.00 e) den Spesen von Fr. 318.00 Total Fr. 25'406.60 Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. c-d zu ¾, somit der Betrag von Fr. 4'643.45 auferlegt. Die Restanz geht zu Lasten der Staatskasse. 5.3 Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten von Fr. 19'215.35 (inkl. Fr. 1'373.65 MWST) werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau ¾ der Kosten für die amtliche Verteidigung und somit den Betrag von Fr. 14'411.50 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 5.4 Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 8. Februar 2024 beantragte der Beschuldigte, auf die Anklageziffern A.1/2. lit. a), b) und e) und A.3. sei nicht einzutreten, eventualiter sei er von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der Vergewaltigung freizusprechen. 3.2. Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 teilte der Beschuldigte mit, dass er fortan freigewählt durch Rechtsanwalt Alain Joset verteidigt werde. 3.3. Die Berufungsverhandlung fand am 3. April 2025 statt. Die Staats- anwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. Die Privatklägerin beantragte die Abweisung der Berufung sowie die Ausrichtung einer Parteientschädigung gemäss eingereichter Honorarnote. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte hat die vorinstanzlichen Schuldsprüche vollumfänglich angefochten. Nicht angefochten wurde das vorinstanzliche Nichteintreten auf Anklageziffer B.4./5. lit. b) sowie die vorinstanzlichen Einstellungen betreffend die Anklageziffern A.1./2. lit c), lit. d) und B.4./5. lit. a). In diesen -4- Punkten ist das erstinstanzliche Urteil nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, in der Zeit vom 7. Februar 2006 bis Ende 2008 seine Cousine A._____ zu verschiedenen Malen am damaligen Wohnort der Familie des Beschuldigten an der Q-Strasse in R._____ anlässlich der fast wöchentlichen Verwandtenbesuche gezwungen zu haben, ihn oral zu befriedigen. Er habe sie jeweils in seinem Zimmer hinter die Türe oder ins Badezimmer gezogen und ihren Kopf mit der Hand gegen seinen erigierten Penis gedrückt. Er habe ihr erklärt, was sie machen müsse und dass es schnell gehe. Er habe den Samen sehr oft in ihren Mund gespritzt, einige Male auch auf den Boden. Er habe Gewalt angewandt, indem er sie am Kopf festgehalten habe, sodass sie seinem Penis nicht habe ausweichen können. Wenn sie begonnen habe, sich zu wehren, habe er sie beschwichtigt, dass das nicht so schlimm und etwas Harmloses und normal in einer Familie sei (Anklageziffer A.1./2. lit. a). In der gleichen Zeitspanne vom 7. Februar 2006 bis Ende 2008 sei es mehrere Male vorgekommen, dass der Beschuldigte A._____ genötigt habe, ihn anstatt oral mit der Hand zu befriedigen. Wenn sie habe weglaufen wollen, habe er sie am Handgelenk gepackt oder sie am T-Shirt gerissen. Er habe ihr klar gemacht, dass er das toll finde und sie ihm doch eine Freude machen solle (Anklageziffer A.1./2. lit. b). Als A._____ ca. 10 Jahre alt gewesen sei, ca. ab Mitte 2006, genaues Datum nicht bekannt, seien die beiden Familien im Alpamare in Pfäffikon SZ gewesen. A._____ habe allein oder mit der Schwester auf die Bahnen gewollt, der Beschuldigte habe sie aber einfach gepackt, sodass sie mehrere Male mit ihm hinunter habe rutschen müssen. Während des Rutschens habe der Beschuldigte unter ihr Höschen gegriffen und mit dem Finger an ihrem Geschlechtsteil gerieben. Wenn sie versucht habe, die Beine zu kreuzen, habe er ihre Beine gewaltsam auseinander gegriffen, sodass er sie dazwischen unter dem Höschen habe anfassen können (Anklageziffer A.1./2. lit. e). Zudem soll sich A._____ an einem nicht mehr genau definierbaren Tag zwischen September und November 2013 am späteren Nachmittag nach R._____ zur Tante (Mutter des Beschuldigten) begeben haben. Da diese noch nicht zu Hause gewesen sei, habe A._____ im Wohnzimmer gewartet. Plötzlich sei der Beschuldigte ins Wohnzimmer gekommen und habe gesagt, dass er Sex wolle. Sie habe erwidert, dass sie das nicht wolle. Der Beschuldigte habe sie am Handgelenk gepackt und sie trotz Gegenwehr in die Küche gezerrt. Weil sie sich immer noch körperlich und verbal gewehrt habe, sei er gröber geworden und habe ihr gewaltsam die -5- Hose runtergerissen. Er habe sie an den Kühlschrank gedrückt und sei mit seinem Penis ohne Kondom von hinten vaginal in sie eingedrungen. Der mit Gewalt erzwungene Geschlechtsverkehr habe ca. 3-5 Minuten gedauert, danach habe er auf den Küchenboden ejakuliert (Anklageziffer A.3.). 2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz ist auf die Anklageziffer B.4./5. lit. b mangels schweizerischer Strafverfolgungszuständigkeit nicht eingetreten und hat die Anklageziffern A.1./2. lit. c und lit. d sowie die Anklageziffer B.4./5. lit. a zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung für den Zeitraum vom 20. April 2008 bis 17. August 2008 eingestellt, was unbestritten geblieben ist. Vorliegend zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte gemäss den Anklageziffern A.1./2. lit. a, lit. b und lit. e sowie der Anklageziffer A.3. der sexuellen Handlungen mit einem Kind, der sexuellen Nötigungen und der Vergewaltigung schuldig gemacht hat. 2.2.2. Die Vorinstanz hat es im Wesentlichen gestützt auf die als glaubhaft qualifizierten Aussagen von A._____ als erwiesen erachtet, dass der Beschuldigte die ihm gemäss Anklage vorgeworfenen sexuellen Übergriffe im genannten Zeitraum begangen habe (vorinstanzliches Urteil E. 5). Demgegenüber beantragt der Beschuldigte im Hauptstandpunkt, auf die Anklage sei nicht einzutreten, da der Anklagegrundsatz verletzt worden sei (Berufungserklärung, S. 1; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 23). Im Eventualstandpunkt beantragt er einen Freispruch. Es kann offenbleiben, ob der Anklagegrundsatz verletzt worden ist. Denn wie zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. 2.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). -6- 2.4. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Handlungen zum Nachteil von A._____ sollen sich vom 7. Februar 2006 bis Ende 2008 sowie zwischen September und November 2013 zugetragen haben, als sie zwischen 9 und 12 Jahre sowie 17 Jahre alt war. A._____ erstattete am 18. Juni 2020 Strafanzeige, ihre erste Befragung fand am 15. Juli 2020 im Alter von 24 Jahren statt. Es liegen keine tatnahen Aussagen von ihr im Kindes- oder Vorpubertätsalter vor. Ihre Befragung fand erst beinahe 7 Jahre nach dem letzten angeklagten Vorfall – der Vergewaltigung – bzw. zwischen 12 und 14 Jahren nach den weiteren angeklagten Vorfällen statt, womit keine tatnahen Aussagen von A._____ zum gesamten Geschehen vorliegen. Wie sich aus der rechtspsychologischen Lehre ergibt, sind bei einer erst spät erfolgten ersten Einvernahme zahlreiche Sekundäreinflüsse in Form von Gesprächen, Beratungen und Therapien möglich. Weiter besteht die Möglichkeit von autosuggestiven Prozessen, die von aussen angestossen werden und ihren Ausgangspunkt häufig in einem schlechten psychischen Befinden haben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Aussagen, die auf voll ausgebildeten Pseudoerinnerungen beruhen, eine ähnlich hohe Qualität erreichen können wie erlebnisbasierte Aussagen. Wenn in der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage suggestive Prozesse begründbar sind, stellt die Inhaltsanalyse im Einzelfall kein valides Mittel zur Verifizierung von Aussagen mehr dar (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_317/2024 vom 5. August 2024 E. 6.1). 2.5. 2.5.1. Entgegen der Vorinstanz kann nicht unbesehen auf die erst im Erwachsenenalter von A._____ erfolgten Aussagen abgestellt werden. Vielmehr bestehen mit Blick auf die Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussagen von A._____ erhebliche Hinweise auf Sekundäreinflüsse bzw. auto- und/oder fremdsuggestive Prozesse bzw. ein hohes Suggestionspotential. 2.5.2. Das psychische Befinden von A._____ ist und war bereits im Zeitraum der Anzeigeerstattung und zuvor schlecht. A._____ zufolge sei sie in ein starkes Tief gekommen, als sie 17 Jahre alt gewesen sei. Die Lehre habe sie überfordert, mit ihrem Freund sei Schluss gewesen, die Trennung habe sie sehr mitgenommen (UA act. 138). Gemäss Bericht des Spitals D._____ vom 29. November 2012 habe sie aufgrund eines Verdachts auf eine Mischintoxikation in suizidaler Absicht notfallmässig stationär aufgenommen werden müssen (UA act. 224). Sodann ist sie im Juni 2013 für zwei Wochen im Spital E._____ in stationärer Behandlung gewesen (UA act. 215). -7- Von Januar 2019 bis Mai 2019 ist A._____ bei F._____ in der Praxis G._____ in Behandlung gewesen (UA act. 232). Vom 30. Januar 2020 bis Oktober 2020 hat sich A._____ sodann in der Praxis H._____ bei Dr. I._____ in Behandlung befunden. Dr. I._____ diagnostizierte eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung, dissoziative Störungen der Bewegung und der Empfindungen, eine dissoziative Teilamnesie sowie ein Depersonalisations- und Derealisationssyndrom (UA act. 207). Sodann hat sich A._____ vom 16. Oktober 2020 bis am 27. April 2022 in der Klinik J._____ in psychotherapeutischer Behandlung befunden, wobei die letzte Konsultation am 24. November 2021 stattgefunden habe. Im Behandlungszeitraum hätten 28 psychologisch-psychotherapeutische Einzelkonsultationen und drei psychiatrische Konsultationen stattgefunden. Die Thematik der sexuellen Übergriffe sei das zentrale Element der psychotherapeutischen Behandlung gewesen und demgemäss in den Konsultationen mehrfach thematisiert worden (GA act. 39 und act. 59). Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte A._____ einen Bericht darüber ein, dass sie sich seit dem 31. Januar 2025 alle ein bis zwei Wochen in psychotherapeutischer Behandlung in S._____ befinde. Den zeitlichen Ablauf der Anzeigeerstattung hat A._____ so geschildert, dass sie ihrer Hypnotiseurin, F._____, relativ detailliert vom Missbrauch – mit Ausnahme der Vergewaltigung – erzählt habe (UA act. 75 und act. 139). Mit Dr. I._____ habe sie sodann über alles gesprochen; sie sei die Erste gewesen, die alles erfahren habe (UA act. 149). Ausserhalb von Fachpersonen habe sie die Vorfälle noch ihrem Ex-Freund erzählt (UA act. 75). 2019 habe sie dann ihrem jetzigen Freund zum ersten Mal davon erzählt (UA act. 139). Ihr Freund, ihr Ex-Freund und eine Kollegin wüssten, dass sie missbraucht und vergewaltigt worden sei (UA act. 149). Ihren Eltern habe sie im Jahr 2020 von den Vorfällen berichtet (UA act. 152). A._____ hat somit sowohl in der Therapie als auch mit Familien- angehörigen und weiteren Bezugspersonen über die mutmasslichen Vorfälle gesprochen. Die Gespräche hierüber dürften eine entscheidende Rolle bei der Anzeigeerstattung gespielt haben. A._____ zufolge hätten die Personen, mit denen sie zu tun gehabt habe, einen grossen Einfluss gehabt. So habe sie gemerkt, je detaillierter sie erzähle, desto näher bringe sie dies ihrer Selbstheilung (UA act. 76). Sie habe 2019 ihrem Freund von den Vorfällen erzählt und sich von da an immer mehr zu einer Anzeige entschlossen (UA act. 139). Nach dem Gesagten steht fest, dass die mutmasslichen Vorfälle innerhalb und ausserhalb der Familie verschiedentlich besprochen worden sind. Folglich können weder Sekundäreinflüsse noch auto- oder fremd- suggestive Prozesse ausgeschlossen werden. Damit sind die erst sehr lange nach den angeklagten Vorfällen erfolgten Aussagen von A._____ einer inhaltlichen Analyse anhand von Realkennzeichen und somit einer -8- Überprüfung des Wahrheitsgehalts nur derart beschränkt zugänglich, dass ausgehend von der Nullhypothese keine Verurteilung erfolgen kann. Die Inhaltsanalyse stellt im vorliegend zu beurteilenden Fall demnach kein valides Mittel zur Verifizierung der Aussagen dar. 2.5.3. Zu berücksichtigen ist auch, dass A._____ die angeblichen Missbräuche eigener Aussage zufolge stark verdrängt hat. Als sie 16 oder 17 Jahre alt gewesen sei, seien immer mehr Erinnerungen hochgekommen, als sie mit ihrem ersten Freund ihre ersten sexuellen Erfahrungen gemacht habe (UA act. 138). Die Erinnerungen seien noch sehr dunkel und undefinierbar gewesen. Sie habe einfach gewusst, dass sie etwas in der Kindheit traumatisiert habe (UA act. 138 f.). Dies wird auch im Kurzbericht von Dr. I._____ vom 15. September 2020 festgehalten. Gemäss diesem Kurzbericht habe A._____ die Geschehnisse zwischen dem 13. und 16. Lebensjahr komplett abgespalten und sich nicht mehr daran erinnert (UA act. 208). Diese dokumentierte Verdrängung zeigt, dass die Inhaltsanalyse ihrer erst Jahre später gemachten Aussagen kein valides Mittel zur Verifizierung der Aussagen darstellen kann. 2.5.4. Gemäss A._____ sollen die Vorfälle bereits im Alter von vier Jahren begonnen haben. Sie hat jedoch niemandem gegenüber Andeutungen gemacht, was aber zu erwarten gewesen wäre, zumal sie in diesem Alter solche Handlungen noch gar nicht als sexuelle Handlung hat einordnen können und sie auch nicht behauptet, der Beschuldigte habe ihr ein Schweigegebot auferlegt. Auch als sie älter war, habe sie mit niemandem aus der Familie über die angeblichen sexuellen Übergriffe gesprochen. Die angeklagten sexuellen Übergriffe lassen sich denn auch nicht gestützt auf die Aussagen der einvernommenen Zeuginnen K._____ (Mutter von A._____), L._____ (Mutter des Beschuldigten), M._____ (Schwester des Beschuldigten) und N._____ (Cousine von A._____ und des Beschuldigten) erstellen. Die Zeugin K._____ führte aus, sie habe – als A._____ 9 oder 10 Jahre alt gewesen sei – gesagt, dass Jungs manchmal versuchen, Mädchen anzufassen, woraufhin A._____ ihr gesagt habe, sie wisse nicht, was sie – gemeint sind sie und ihre Schwester – erlebt hätten (UA act. 177). Als sie nachgefragt habe, habe ihr A._____ keine Antwort gegeben und als sie nach R._____ gewollt hätten, habe A._____ «nein» gesagt und dass der Beschuldigte ein Arschloch sei (UA act. 177). Ihre Töchter (A._____ und C._____) seien nicht mehr gerne mit auf Besuch zur Familie des Beschuldigten gekommen, als sie ca. 9 oder 10 Jahre alt gewesen seien -9- (UA act. 176). Es habe aber nie eine Situation gegeben, in welcher ihr der Verdacht gekommen sei, dass etwas Sexuelles zwischen A._____ und dem Beschuldigen vorgefallen sein könnte (UA act. 178). Sie habe nie etwas gemerkt. A._____ habe erst später gesagt, er sei ein Idiot und ein Arschloch (UA act. 178). Auch die Zeugin L._____ hat nie den Verdacht gehabt, dass zwischen dem Beschuldigten und seinen Cousinen etwas Sexuelles vorgefallen sein könnte (UA act. 188). A._____ sei von 2003 bis im Mai 2020 ca. einmal pro Woche zu Besuch gekommen (UA act. 188). Ihre Nichten seien immer mit den Eltern zu Besuch gekommen; sie habe nie das Gefühl gehabt, dass sie nicht gerne gekommen wären (UA act. 188). Schliesslich hat es auch gemäss der Zeugin M._____, welche ein sehr enges Verhältnis sowohl zum Beschuldigten als auch zu A._____ gehabt hat (UA act. 198 f.), nie eine Situation gegeben, wo ihr der Verdacht gekommen ist, es könnte zwischen dem Beschuldigten und seinen Cousinen etwas Sexuelles vorgefallen sein (UA act. 199). Die Zeugin N._____ führte vor Obergericht aus, ihre Cousine A._____ habe sich ihr gegenüber nie dahingehend geäussert, dass sie vom Beschuldigten sexuell belästigt worden sei (Protokoll der Berufungs- verhandlung, S. 5). Auch seitens des Beschuldigten habe sie nie Andeutungen in diese Richtung vernommen (Protokoll der Berufungs- verhandlung, S. 5). Auch habe sie A._____ und den Beschuldigten weder zusammen wahrnehmen können, noch habe sie mitbekommen, dass diese anlässlich der Familientreffen manchmal zu zweit verschwunden und wieder zusammen erschienen wären. Es wäre ihr aufgefallen, wenn dies so geschehen wäre (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 6). 2.5.5. Dass nicht unbesehen auf die Aussagen von A._____ abgestellt werden kann, zeigt sich sodann daran, dass sich gewisse Behauptungen bzw. Aussagen von A._____ durch Zeugenaussagen eindeutig widerlegen lassen. Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme schilderte A._____ einen Vorfall zwischen dem Beschuldigten und ihrer Cousine, gemeint ist N._____. Sie habe in das Zimmer des Beschuldigten geschaut und gesehen, wie ihre Cousine auf dem Beschuldigten sitze und Bewegungen wie beim Sex mache – nur mit Kleidern. Ihre Cousine sei danach aus dem Zimmer gekommen und habe ihr gesagt, dass etwas Komisches passiert sei und sie auf ihn habe draufsitzen und sich habe hin und her bewegen müssen (UA act. 138). Die vor Obergericht als Zeugin befragte N._____ konnte diesen Vorfall jedoch nicht bestätigen. Im Gegenteil führte sie aus, es habe nie eine Berührung oder etwas anderes, was sie betroffen hätte, gegeben (GA act. 176; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4). Der Beschuldigte sei für sie der grosse Bruder gewesen, den sie nie gehabt habe. Er sei immer ein guter Ratgeber, ein Zuhörer, ein Beschützer seiner - 10 - ganzen Familie gewesen, er sei respektvoll und aufmerksam gewesen, sie könnte eine ganze Reihe an Komplimenten für ihn aufzählen (GA act. 176). Sie habe auch heute noch eine sehr enge Beziehung zu ihm (GA act. 176). Eine weitere Unstimmigkeit liegt in der Behauptung von A._____, sie habe die erlebten Missbräuche auf ihrem Laptop aufgeschrieben, als sie ca. 13 Jahre alt gewesen sei (UA act. 149 f.). Ihre Mutter habe das gelesen und sie mehrfach gefragt, ob das stimme, was sie verneint habe, da sie ab dem Realwerden derart erschrocken sei (UA act. 150). Ihre Mutter K._____ konnte sich an einen solchen Vorfall hingegen nicht erinnern (UA act. 178). Damit im Einklang steht, dass die behaupteten Aufzeichnungen nicht aktenkundig sind. Weiter sagte A._____ auf die Frage, wie ihre Eltern reagiert hätten, als sie ihnen im Jahr 2020 von den Vorfällen erzählt habe, aus, alle, die den Beschuldigten kennen würden, seien nicht überrascht gewesen. Alle hätten gesagt, er habe sich früher krankhaft und sehr auffällig in Bezug auf seine Sexualität verhalten. Alle hätten gesagt, er sei seine Sexualität betreffend total krank gewesen (UA act. 152). Diese Behauptungen stehen jedoch im Widerspruch zu den Zeugenaussagen. So hat die Zeugin K._____, die Mutter von A._____, keine Auffälligkeiten im Hinblick auf sein Sexualverhalten bemerkt (UA act. 178). Konfrontiert mit der Frage, wonach sie gemäss ihrer Tochter A._____ einmal erwähnt habe, dass der Beschuldigte als Kind schon nicht altersgerechte Allüren gehabt und obszöne Sachen gemacht oder gesagt habe, gab K._____ zu Protokoll, er sei als Kind zwar temperamentvoll gewesen, aber was das Sexuelle betreffe, wisse sie es nicht (UA act. 178). Auch dass sie gemäss A._____ gesagt haben soll, der Beschuldigte habe sich schon als kleiner Junge vulgär und abnormal für sein Alter verhalten, konnte K._____ nicht bestätigen. Sie habe ihn als Kind ganz normal erlebt (UA act. 181). Auch die Zeugin L._____, die Mutter des Beschuldigten, beschrieb ihn als normales Kind, das nie Probleme nach Hause gebracht oder Probleme gemacht habe (UA act. 188). Auch ihr sind nie Auffälligkeiten hinsichtlich seines Sexualverhaltens aufgefallen (UA act. 188), ebenso wenig wie der Zeugin N._____, der Cousine des Beschuldigten, welche in seinem Verhalten nie etwas Spezielles oder etwas, das nicht in Ordnung gewesen sei, erblickt hat (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5). Die Unstimmigkeiten in den Aussagen von A._____ haben sich vor Obergericht nicht plausibel erklären oder nachvollziehbar auflösen lassen. Daran ändert auch nichts, dass A._____ anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt hat, die ihren Aussagen wider- sprechenden Zeugenaussagen würden sie nicht erstaunen, da in ihrer Familie und «Kultur» nicht über Sexuelles gesprochen werde. Der Verweis auf kulturelle Umstände ist jedoch pauschal und unsubstanziert geblieben. Keiner der aus dem nahen Umfeld von A._____ befragten Personen hat je - 11 - einen sexuellen Übergriff auf A._____ wahrgenommen, obwohl diese ihren Aussagen zufolge sehr zahlreich gewesen sein und sich über mehrere Jahre hinweg anlässlich der Familientreffen ereignet haben sollen. Trotz enger Platzverhältnisse und der Anwesenheit vieler Familienmitglieder hat niemand gesehen oder nur ansatzweise mitbekommen, dass A._____ allein mit dem Beschuldigten gewesen wäre. Es ist sodann auch nicht davon auszugehen, dass die jeweils anderen anwesenden Personen, insbesondere die Eltern von A._____ und des Beschuldigten, die massiven sexuellen Übergriffe, wie sie angeklagt worden sind, einfach taten- und folgenlos toleriert hätten, wenn sie tatsächlich erfolgt und bekannt gewesen wären. 2.5.6. Die Anklage beruht einzig auf den Aussagen von A._____, welche sie erstmals viele Jahre nach den angeblichen Vorfällen im Erwachsenenalter gemacht hat und die vorliegend für eine Verurteilung nicht ausreichend sind. Objektive Beweismittel wie Arztberichte, Spuren oder ähnliches, die zur Beweiswürdigung beigezogen werden könnten, liegen nicht vor. Auch die den Akten beiliegenden Screenshots von Chat-Nachrichten, welche A._____ dem Beschuldigten am 8. Juli 2018, 12. Dezember 2018, 8. Dezember 2019 und am 2. Januar 2020 – mithin ebenfalls mehrere Jahre nach den angeklagten Vorfällen – geschrieben hat (UA act. 83 ff.), vermögen nicht zur Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts beizutragen. A._____ schrieb darin u.a.: «Due mer mini frog beantworte du schwein!!! Wieso hesch du eus sexuell missbrucht ond hesxh du jemous es schlächts gwösse kha????», «Wenn eusi familie wösst das du en pedofile besch wörde di aui hasse», «E wird’s aune säge..e wird allne säge das du en pedophile bisch! Stöu der vor was passiert wenn alli erfahre dass du chinder missbrucht hesch.» Der Beschuldigte hat mit Ausnahme seiner Frage, was für Störungen A._____ habe (UA act. 84), nie auf ihre Nachrichten reagiert bzw. geantwortet. Diese Chat-Nachrichten von A._____ lassen zwar erkennen, dass sie im damaligen Zeitpunkt von sexuellen Übergriffen durch den als pädophil bezeichneten Beschuldigten ausgegangen ist. Auch diese erst sehr lange nach den angeklagten Vorfällen erfolgten Chat-Nachrichten sind – zumal erhebliche Hinweise auf Sekundäreinflüsse bzw. auto- und/oder fremdsuggestive Prozesse bzw. ein hohes Suggestionspotential vorliegen – einer inhaltlichen Analyse anhand von Realkennzeichen und somit einer Überprüfung des Wahrheitsgehalts aber nur derart beschränkt zugänglich, dass ausgehend von der Nullhypothese keine Verurteilung erfolgen kann. 2.5.7. Der Beschuldigte bestreitet, A._____ sexuell missbraucht zu haben. Auch wenn es eigenartig anmutet, dass er die ihm vorgeworfenen sexuellen - 12 - Handlungen nicht vehement bestritten hat, sondern in Bezug auf gewisse Vorfälle mit «Ich wüsste es auch nicht mehr, aber ich denke nicht, dass es so war» (UA act. 124), «Nicht, dass ich wüsste» (UA act. 125), «Nicht, dass ich wüsste, dass ich jemals so etwas gesagt hätte» (UA act. 125), antwortete, liegt klarerweise kein Geständnis vor. Aus den Aussagen des Beschuldigten und seinem Aussageverhalten kann mithin nicht darauf geschlossen werden, dass es zu den in der Anklage geschilderten Vorfällen gekommen ist. 2.6. Insgesamt ist für das Obergericht vor dem Hintergrund der sich vorliegend aufdrängenden Möglichkeit der Fremd- und/oder Autosuggestion zweifelhaft, ob sich die dem Beschuldigten gemäss Anklage vorgeworfenen mehrfachen sexuellen Handlungen wirklich zugetragen haben. Nachdem keine objektiven Beweise vorliegen und es sich bei den vorliegenden Zweifeln nicht bloss um abstrakte oder theoretische Bedenken, sondern um nicht zu unterdrückende Zweifel handelt, ist der Beschuldigte in Nachachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und der Vergewaltigung freizusprechen. 3. Das Gericht entscheidet über eine anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Vorliegend kann die Täterschaft des Beschuldigten nicht erstellt werden, was zu einem vollumfänglichen Freispruch führt. Damit entfällt die Grundlage für die von der Vorinstanz A._____ zugesprochene Genugtuung oder von Schadenersatz. Damit ist ihre Zivilklage abzuweisen. 4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Sind mehrere Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass er hinsichtlich der nicht bereits erstinstanzlich eingestellten und verjährten Vorwürfe von Schuld und Strafe freigesprochen und die Zivilklage der Privatklägerin A._____ abgewiesen wird. Die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft, welche die - 13 - Abweisung der Berufung beantragt haben, unterliegen. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) zur Hälfte der Privatklägerin aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit gilt im Berufungsverfahren nicht, weshalb auch die Privatklägerin entsprechend dem Ausgang kostenpflichtig wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 141 IV 262 E. 2.2). Zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist der auf sie entfallende Betrag jedoch einstweilen vorzumerken (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). 4.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). 4.3. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung seiner im Berufungsverfahren durch den Beizug seines freigewählten Wahlverteidigers, Rechtsanwalt Alain Joset, entstandenen Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Dabei steht der Anspruch ausschliesslich der Wahlverteidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO). Abzustellen ist grundsätzlich auf die von Rechtsanwalt Alain Joset anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote. Auch wenn der freigewählte Verteidiger erst im Berufungsverfahren beigezogen worden ist, handelt es sich nicht um einen besonders schwierigen Fall; andererseits liegt auch kein einfacher Fall vor, weshalb der Regelstundenansatz von Fr. 240.00 gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT zur Anwendung gelangt. Hinsichtlich des vom eingesetzten Anwalts- praktikanten erbrachten Aufwands ist der Stundenansatz auf praxisgemäss Fr. 120.00 zu reduzieren (§ 9 Abs. 2ter AnwT). Unter Hinzurechnung der Dauer der Berufungsverhandlung ergibt dies ein zu entschädigender Aufwand von gerundet 22 Stunden à Fr. 240.00 und 9 Stunden à Fr. 120.00. Hinzu kommen die Auslagen von praxisgemäss 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8.1 %, was eine dem Wahlverteidiger zuzusprechende Entschädigung für das Berufungs- verfahren von gerundet Fr. 7'100.00 ergibt. Der ehemalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Marco Uffer, ist für das obergerichtliche Verfahren bis zu seiner Entlassung aus dem Amt gestützt auf die von ihm eingereichten Kostennoten mit Fr. 2'933.35 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Die dem ehemaligen amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 19'215.35 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des - 14 - Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Ausgangsgemäss ist der Beschuldigte nicht verpflichtet, die der amtlichen Verteidigung auszurichtenden Entschädigungen zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). Gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG kommt A._____ im Umfang ihres Unterliegens keine Rückerstattungspflicht zu (BGE 141 IV 262). 4.4. Die Privatklägerin A._____, der im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege nur für die Verfahrenskosten, nicht aber die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt worden ist, hat ihre Parteikosten im Berufungsverfahren ausgangsgemäss selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Ausgangsgemäss hat sie auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 15 - Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Auf die Anklageziffer B.4./5. lit. b) wird mangels Schweizerischer Strafverfolgungszuständigkeit nicht eingetreten. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Das Strafverfahren wird hinsichtlich der Anklageziffern A.1./2. lit. c, A.1./2. lit. d und B.4./5. lit. a zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung für den Zeitraum vom 20. April 2008 bis 17. August 2008 eingestellt. 3. Der Beschuldigte wird im Übrigen von Schuld und Strafe freigesprochen. 4. 4.1. Die Zivilklage der Privatklägerin A._____ wird abgewiesen. 4.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage der Privatklägerin C._____ wird abgewiesen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden der Privatklägerin A._____ zur Hälfte mit Fr. 2'500.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Der auf die Privatklägerin A._____ entfallende Anteil wird zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem freigewählten Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'100.00 auszu- richten. 5.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem ehemaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Marco Uffer, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'933.35 auszurichten. 5.4. Die Privatklägerin A._____ hat ihre Parteikosten für das obergerichtliche Verfahren selbst zu tragen. - 16 - 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem ehemaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Marco Uffer, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 19'215.35 auszurichten. 6.3. Die Privatklägerin A._____ hat ihre Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 3. April 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Eichenberger