Fr. 2'624.00 werden dem Beschuldigten zu 3/4 im Betrag von Fr. 1'968.00 auferlegt. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. Fr. 2'840.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 3/4 mit gerundet Fr. 2'130.00 zurückverlangt, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'368.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'500.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.