zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 12'600.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 3'100.00, ersatzweise 45 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. Folgende Gegenstände werden eingezogen: - gefälschte griechische Identitätskarte, Nr. […]; - gefälschter griechischer Pass, Nr. […]; - erschlichener Ausländerausweis B EU/EFTA, Nr. […]. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 2’500.00 sowie den Auslagen von Fr. 124.00, gesamthaft - 27 -