1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG; - der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG. 2. Der Beschuldigte ist schuldig: - der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB; - der mehrfachen rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG. 3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB