Hinsichtlich der vorgeworfenen Erschleichung einer falschen Beurkundung in der Tatvariante des Gebrauchs der Beurkundung ergeht demgegenüber kein Freispruch, nachdem dieser Vorwurf im Schuldspruch der Erschleichung einer falschen Beurkundung aufgeht. Festzuhalten ist jedenfalls, dass diese Vorwürfe in einem engen und direkten Zusammenhang stehen zu den ergangenen Schuldsprüchen, nachdem der Vorwurf auf der Erschleichung einer falschen Beurkundung mittels gefälschter Ausweisdokumenten fusste, wobei alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich aller Anklagepunkte notwendig waren. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die gesamten vorinstanzlichen Kosten aufzuer-