Der Beschuldigte wurde hinsichtlich des Vorwurfs des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung freigesprochen. Hinsichtlich der vorgeworfenen Erschleichung einer falschen Beurkundung in der Tatvariante des Gebrauchs der Beurkundung ergeht demgegenüber kein Freispruch, nachdem dieser Vorwurf im Schuldspruch der Erschleichung einer falschen Beurkundung aufgeht.