13.2. Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren gestützt auf ihre am 22. April 2025 eingereichte Kostennote, angepasst an den Stundensatz von Fr. 220.00 sowie an die Entschädigung pro kopierte Seite von Fr. 0.50 (§ 13 Abs. 3 AnwT), mit gerundet Fr. 2'840.00 (inkl. Auslagen; antragsgemäss ohne Mehrwertsteuer, nachdem auch keine Mehrwertsteuerpflicht besteht (https://www.uid.admin.ch/Detail.aspx?uid_id=CHE-476.159.149, zuletzt besucht am 30. Juli 2025), zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT).