Hinsichtlich der Strafzumessung bleibt es bei der vorinstanzlich festgesetzten Strafe. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu 3/4 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen (§ 15 GebührD).