Hinsichtlich der vorgeworfenen Erschleichung einer falschen Beurkundung in der Tatvariante des Gebrauchs der Beurkundung ergeht zwar kein Schuldspruch, nachdem der damit verbundene Unrechtsgehalt hingegen bereits durch die Erschleichung einer falschen Beurkundung abgedeckt wurde, kann nicht von einem gleich zu gewichtenden Obsiegen wie bei einem Freispruch ausgegangen werden. Im Übrigen unterliegt er mit seinen Berufungsanträgen insofern, als die übrigen Schuldsprüche bestätigt werden. Hinsichtlich der Strafzumessung bleibt es bei der vorinstanzlich festgesetzten Strafe.