Sowohl die beiden gefälschten Ausweisdokumente als auch der damit erschlichene unwahre Ausländerausweis B EU/EFTA gefährden insofern die Sicherheit und öffentliche Ordnung, als damit jederzeit ähnlich gelagerte Delikte begangen werden könnten (Art. 69 Abs. 1 StGB), weshalb diese einzuziehen sind. 13. 13.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gut- - 24 -