Dennoch ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die griechische Identitätskarte dazu benutzte, einen Grossteil der vorliegend zu beurteilenden Straftaten zu begehen, wodurch er insbesondere eine unwahre öffentliche Urkunde im Sinne des Aufenthaltstitels B EU/EFTA bzw. des damit einhergehenden Ausländerausweises B EU/EFTA erschlichen hat. Die gefälschten griechischen Ausweisdokumente waren zu selbigem Zweck bestimmt. Sowohl die beiden gefälschten Ausweisdokumente als auch der damit erschlichene unwahre Ausländerausweis B EU/EFTA gefährden insofern die Sicherheit und öffentliche Ordnung, als damit jederzeit ähnlich gelagerte Delikte begangen werden könnten (Art.