Der Beschuldigte verlangte mit Berufungserklärung (Antrag 2) die Aufhebung der diesbezüglichen Dispositivziffern (Ziff. 4 f. des vorinstanzlichen Urteils). Nachdem er sich in seiner Berufungsbegründung lediglich zum Schuldspruch geäussert und sich nicht mit der Handhabung der – unbestrittenermassen einen unwahren Inhalt aufweisenden – Dokumente auseinandergesetzt hat, ist davon auszugehen, dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositivziffern 4 und 5 lediglich als Konsequenz des beantragten Freispruchs verlangt und dieser keine eigenständige Bedeutung zukommt, auch wenn die Einziehung von Gegenständen keines Schuldspruches bedürfte.