Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse ist, ausgehend von einem Umrechnungsschlüssel von Fr. 70.00, auf 45 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 11.5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 12'600.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 3'100.00, ersatzweise 45 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 12. Die Vorinstanz hat die gefälschte griechische Identitätskarte sowie den gefälschten griechischen Pass eingezogen bzw. angeordnet, dass der Ausländerausweis B EU/EFTA an das Amt für Migration und Bürgerrecht, Kanton Basel-Landschaft, überwiesen werde.