Ausgehend von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'130.00 ohne Berücksichtigung der Quellensteuer von 4.8 % (GA act. 30 und mit Stellungnahme vom 3. Februar 2025 eingereichte Lohnabrechnungen), einem allgemeinen Abzug in der Höhe von 20 % für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufskosten sowie einem weiteren Abzug von 15 % wegen der hohen Anzahl Tagessätze (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2) und unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte keine Unterhaltspflicht für seine beiden in Deutschland lebenden Kinder hat (GA act. 27), ergibt sich mit der Vorinstanz ein Tagessatz von Fr. 70.00.