Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente leicht strafmindernd im Umfang von 20 Tagessätzen aus. Nachdem aber eine dem Verschulden angemessene und die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen überschreitende - 22 - Strafe (konkret 210 Strafeinheiten) auszusprechen wäre, bleibt es bei der Geldstrafe von 180 Tagessätzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.3.2, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die Strafreduktion von der höheren (hypothetischen) Gesamtstrafe in Abzug gebracht wird).