weisdokumente in die Schweiz eingereist ist und hinsichtlich der weiteren Einreise u.a. den erschlichenen Ausländerausweis vorgezeigt hat, weshalb es sich rechtfertigt die Einsatzstrafe angemessen um je 30 Tagessätze, total 60 Tagessätze, zu erhöhen. Nachdem damit die gesetzliche Obergrenze von 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) – auch unter der Berücksichtigung der sich leicht verschuldensmindernd auswirkenden Täterkomponente (E. 11.4.3 folgend) – bereits erreicht und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 313), hat es damit sein Bewenden.