Dem Beschuldigten war beide Male bewusst, dass er über kein anerkanntes Ausweisdokument verfügte und er somit nicht zur Einreise in die Schweiz berechtigt war. Obwohl keine Notwendigkeit bestand, reiste er dennoch rechtswidrig in die Schweiz ein. Der Verzicht auf die rechtswidrige Einreise wäre ihm jedoch ohne weiteres möglich gewesen, womit er jeweils über ein - 21 - hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt.