Seine Beweggründe, wonach er in der Schweiz leben und arbeiten wolle, sind neutral zu werten. Verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt als direkt vorsätzliches Handeln (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung der davon erfassten Tathandlungen von einem noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse (vgl. E. 11.4.6) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen.