Da sich der Beschuldigte für die Täuschung der Behörden im Rahmen der Erschleichung einer Aufenthaltsbewilligung vorgängig beschaffter gefälschter griechischer Ausweisdokumente und damit Urkunden bedient hat, handelte der Beschuldigte arglistig. Zudem gebrauchte er die erschlichene Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA bzw. den ausgestellten Ausländerausweis B EU/EFTA schliesslich auch, indem er diesen bei Polizeikontrollen und gegenüber seinem Arbeitgeber vorwies. Die Art und Weise seines Handelns geht damit wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands, der nur Täuschungsabsicht und keine Arglist voraussetzt, hinaus.