11.3. Die Tatbestände der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB sowie der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG sehen alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Mit der Vorinstanz erweist sich beim nicht vorbestraften Beschuldigten eine Geldstrafe als zweckmässig, unter dem Gesichtswinkel der Prävention als wirksam und dem Verschulden angemessen (BGE 147 IV 241 E. 3). Im Übrigen wäre eine Änderung der Strafart zufolge des Verschlechterungsverbotes auch nicht möglich (Art. 391 Abs. 2 StPO).