11. Strafzumessung 11.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 70.00, Probezeit zwei Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 3'100.00, ersatzweise 45 Tage Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte äussert sich für den Fall einer Verurteilung nicht zur Strafzumessung. 11.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden.