10. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB (wobei der anschliessende Gebrauch konsumiert wird) sowie der mehrfachen (zweifachen) rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG strafbar gemacht. Von den Vorwürfen des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 - 19 - lit. b AIG sowie der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG wird er freigesprochen.