253 Abs. 1 StGB zu erfolgen hat, erfolgt kein zusätzlicher Schuldspruch gemäss Art. 253 Abs. 2 StGB. In formeller Hinsicht erfolgt jedoch auch kein Freispruch, nachdem durch den Schuldspruch der Erschleichung einer falschen Beurkundung der durch die Anklage vorgegebene Prozessgegenstand insbesondere hinsichtlich des Gebrauchs genannter Urkunde bereits erschöpfend erledigt ist (BGE 142 IV 378 E. 1.3).