9.4. Der Beschuldigte hat den Ausländerausweis B EU/EFTA und damit die vorgängig erschlichene Urkunde (vgl. E. 7) am 26. September 2022 im Rahmen einer Zollkontrolle vorgezeigt und damit gebraucht, um die Angehörigen des Zolls über seine Nationalität (falsche griechische Staatsangehörigkeit) zu täuschen. Nachdem jedoch der Gebrauch einer Urkunde durch denjenigen, der sie erschlichen hat, als mitbestrafte Nachtat der Erschleichung einer falschen Beurkundung abgegolten gilt (BGE 100 IV 238 E. 5) und gemäss E. 7 bereits ein Schuldspruch wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB zu erfolgen hat, erfolgt kein zusätzlicher Schuldspruch gemäss Art.